Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - E vom 14.08.2013 - Nichtabhilfeentscheidung vom 06.02.2014 - abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Betreff bezeichnete Grundbuch bezüglich der Eintragung in der ersten Abteilung lfd. Nr. 1k) dahin zu berichtigen, dass anstelle der Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin in Erbengemeinschaft mit den weiteren in der ersten Abteilung eingetragenen Eigentümern eingetragen und die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin gelöscht wird.
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