OLG Thüringen - Beschluss vom 13.03.2014
3 W 57/14
Normen:
ZGB-DDR § 401; EGZGB § 1; BGB § 891; BGB § 2033; Einigungsvertrag Art. 22 Abs. 1;

Rechtsnatur eines VermögenszuordnungsbescheidesÜbergang des volkseigenen Erbanteils kraft Gesetzes

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 3 W 57/14

DRsp Nr. 2014/9670

Rechtsnatur eines Vermögenszuordnungsbescheides Übergang des volkseigenen Erbanteils kraft Gesetzes

Der volkseigene Erbanteil ist kraft Gesetzes nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag am 03.10.1990 übergegangen; das steht durch den bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid fest. Es handelt sich hierbei um die deklaratorische Feststellung des bereits kraft Gesetzes erfolgten Rechtsübergangs. Der Vermögenszuordnungsbescheid ist für die Zivilgerichte und auch für das Grundbuchamt bindend.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - E vom 14.08.2013 - Nichtabhilfeentscheidung vom 06.02.2014 - abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Betreff bezeichnete Grundbuch bezüglich der Eintragung in der ersten Abteilung lfd. Nr. 1k) dahin zu berichtigen, dass anstelle der Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin in Erbengemeinschaft mit den weiteren in der ersten Abteilung eingetragenen Eigentümern eingetragen und die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin gelöscht wird.

Normenkette:

ZGB-DDR § 401; EGZGB § 1; BGB § 891; BGB § 2033; Einigungsvertrag Art. 22 Abs. 1;

Gründe:

I.