BFH - Urteil vom 12.03.2009
II R 51/07
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1; ErbStG § 7; ErbStG § 20 Abs. 6; ErbStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2200/06

Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG

BFH, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen II R 51/07

DRsp Nr. 2009/16083

Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG

1.Die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.2.Soweit die Haftung des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des Urteils vom 12. März 2009 II R 51/07 zur Verfügung stellt.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1; ErbStG § 7; ErbStG § 20 Abs. 6; ErbStG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.