FG Köln, vom 24.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3207/89
BFH, vom 20.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen II R 18/90
Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 1, Abs. 2 ErbStG
BVerfG, Beschluß vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 552/91
DRsp Nr. 1995/6190
Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 1, Abs. 2ErbStG
»1. Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Erbschaftsteuer für eine gesonderte Bewertung der zu besteuernden Güter, so muß er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten. 2. Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt. 3. Die Ausgestaltung und Bemessung der Erbschaftsteuer muß den grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie wahren, zu dem die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts gehören; sie darf Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen.«