I. Mit zwei notariell beurkundeten Verträgen vom 11. September 1992 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) jeweils ein Grundstück. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten betrugen 4 505 069 DM (Grundstück I) bzw. 359 880 DM (Grundstück II); die Kaufpreise sollten am 30. September 1992 fällig werden. Mit privatschriftlichen Darlehensverträgen vom 11. September 1992 bzw. 5. Oktober 1992 gewährte der Ehemann (E) der Klägerin dieser für den Kauf der Grundstücke zinslose Darlehen auf unbestimmte Zeit. Die Darlehensbeträge entsprachen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den jeweiligen Anschaffungskosten der Grundstücke.
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