FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2008
IV 86/06
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 2 S. 1 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen IV 86/06

DRsp Nr. 2008/17769

Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft

Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, soweit der Empfänger durch die Zuwendung bereichert ist. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bedarf ein Vertrag der behördlichen Genehmigung, wirkt diese gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Im Falle der Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist dies auch hinsichtlich der Ausführung der Zuwendung anzunehmen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wird das Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt, wenn der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen ist. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sieht vor, dass Anteile an Kapitalgesellschaften, welche nicht unter Absatz 1 der Vorschrift fallen, mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Lässt sich der gemeine Wert dabei nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen .

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 2 S. 1 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: