Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass der Kläger Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am ....10.2010 verstorbenen A1 geworden ist.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Instanzen tragen die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Darüber hinaus tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen jeweils selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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