OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2014
19 U 25/13
Normen:
BGB § 2213; InsO § 178 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2028
ZEV 2014, 358
ZInsO 2014, 1761
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 141/11

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Testamentsvollstreckereigenschaft nach Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 19 U 25/13

DRsp Nr. 2014/9558

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Testamentsvollstreckereigenschaft nach Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens

Auch nach Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger zum Testamentsvollstrecker ernannt ist. Denn auch im Falle der Nachlassinsolvenz kann der Testamentsvollstrecker aufgrund des Prozessführungsrechts für Passivprozesse (§ 2213 BGB) neben den Erben eine Forderung im Prüfungstermin nach § 178 Abs. 1 InsO bestreiten.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass der Kläger Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am ....10.2010 verstorbenen A1 geworden ist.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Instanzen tragen die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Darüber hinaus tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen jeweils selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2213; InsO § 178 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I.