Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings
BGH, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen BLw 66/93
DRsp Nr. 1994/1058
Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings
»a) § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO n.F. gilt für Erbfälle nach dem 1. Juli 1976 auch dann, wenn sowohl die Bewirtschaftungsüberlassung auf Dauer als auch die anderslautende letztwillige Verfügung des Erblassers aus der Zeit vor dem 1. Juli 1976 stammen (Fortführung von BGHZ 77, 384 ff). Diese unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. b) Hat der Erblasser einem Abkömmling die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer durch einen Pachtvertrag übertragen, so bedeutet die Klausel, daß "der Pachtvertrag erlischt, falls der Pächter den Hof verläßt", keinen Vorbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO. c) Der Abkömmling, dem die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden ist, wird gesetzlich unbeschränkter Vollerbe auf Dauer. Eine bedingte gesetzliche Hoferbfolge ist nicht vorgesehen. d) Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO vor, so kann der Erblasser den Abkömmling auch nicht durch die nachfolgende testamentarische Anordnung einer Nacherbschaft (Nacherbfall auf den Tod des Abkömmlings) beschränken. e) In Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen können die Beteiligten tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts nur mit einer entsprechenden Rüge (§ 561ZPO, § 554 Abs. 3 Nr. 3 bZPO) erfolgreich angreifen.
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