BGH - Urteil vom 09.01.2003
III ZR 121/02
Normen:
VermG § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
BGHZ 153, 258
NJ 2003, 314
VIZ 2003, 179
WM 2003, 1480
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen III ZR 121/02

DRsp Nr. 2003/1288

Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

»Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch die Anordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) verfolgungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 VermG erlitten, unterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, wenn er aufgrund der verbliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht bezweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 3 S. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung behaupteter Aufwendungen in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 12. April 1996 für ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg.