OLG Köln - Beschluss vom 02.08.2010
2 Wx 97/10
Normen:
FamFG § 23; BGB § 399; BGB § 666; BGB § 2218; BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 367/99

Rechtsstellung des Erbschaftskäufers gegenüber dem Testamentsvollstreckers

OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 97/10

DRsp Nr. 2011/5237

Rechtsstellung des Erbschaftskäufers gegenüber dem Testamentsvollstreckers

1. Ein Erbschaftskäufer ist nicht befugt, den Antrag auf Entlassung eines Testamentvollstreckers nach § 2227 BGB zu stellen. 2. Die Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunftserteilung und jährliche Rechnungslegung aus §§ 2218, 666 BGB sind jedenfalls während einer noch laufenden Testamentsvollstreckung nach § 399 BGB nicht abtretbar.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 28. Mai 2010 - 10 VI 367/99 - wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 23; BGB § 399; BGB § 666; BGB § 2218; BGB § 2227;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 21. Oktober 1999 verstorbenen Erblasserin F. L. geb. T.. Alleiniger Erbe ist ein Neffe der Erblasserin, Herr X. T..

Der Erblasserin gehörte ein mit einem Hotel bebautes Grundstück in M., welches sie im Jahr 1994 an den Beteiligten zu 1) verkauft hatte. Wesentlicher Gegenstand des Aktivnachlasses ist der Anspruch gegen den Beteiligten zu 1) auf Zahlung des Kaufpreises für dieses Grundstück, der zwischenzeitlich tituliert ist.