OLG München - Urteil vom 05.07.2010
21 U 1843/10
Normen:
BGB § 469 Abs. 1; BGB § 2033 Abs. 1 S. 1; BGB § 2034 Abs. 1; BGB § 2034 Abs. 2 S. 1; BGB § 2035;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 1330/09

Rechtsstellung des seinen Erbteil veräußernden Miterben

OLG München, Urteil vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 21 U 1843/10

DRsp Nr. 2011/6947

Rechtsstellung des seinen Erbteil veräußernden Miterben

1. Der seinen Erbteil veräußernde Miterbe bleibt trotz der Verfügung über seinen Anteil gem. § 2033 Abs. 1 BGB "formell" Miterbe. 2. Der Anteilserwerber tritt danach zwar anstelle des Veräußerers in die Gesamterbengemeinschaft ein, erlangt jedoch nicht völlig dessen Rechtsstellung als Miterbe. 3. Der Erwerber eines Erbteils erwirbt von dem Erben nicht das Vorkaufsrecht gem. § 2034 Abs. 1 BGB. Jedoch kann jedoch der seinen Erbanteil übertragende Miterbe das Vorkaufsrecht entsprechend dem Sinn und Zweck, das Eindringen Dritter in die Gesamthandsgemeinschaft zu verhindern, nicht mehr ausüben. 4. Wird der Erbteilserwerber durch weiteren Erbgang Erbeserbe des ursprünglichen Erblassers und ist zu diesem Zeitpunkt die zweimonatige Vorkaufsfrist des § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB noch nicht in Lauf gesetzt, so steht ihm in dieser Eigenschaft das Vorkaufsrecht aus § 2034 Abs. 1 BGB wieder zu, so dass er von der Erbengemeinschaft Auskunft verlangen kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.12.2009 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den vollständigen Inhalt des zwischen dem Beklagten und Herrn Johann Z. vor dem Notar Martin S. am 25.03.2009 geschlossenen Erbschaftskaufvertrags, Urk.-Nr. ...18/2009 zu erteilen.