OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.06.2014
9 U 147/13
Normen:
§ 2303 Abs. 1 BGB; § 2314 Abs. 1 BGB; § 2325 BGB; § 97 Abs. 2 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 536
MDR 2014, 1155
NotBZ 2014, 469
ZEV 2014, 444
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 304/12

Rechtsstellung eines als Nacherbe eingesetzten pflichtteilsberechtigten AbkömmlingsKosten des Berufungsverfahrens bei Ausschlagung der Nacherbschaft erst während des laufenden Berufungsverfahrens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 9 U 147/13

DRsp Nr. 2014/15282

Rechtsstellung eines als Nacherbe eingesetzten pflichtteilsberechtigten Abkömmlings Kosten des Berufungsverfahrens bei Ausschlagung der Nacherbschaft erst während des laufenden Berufungsverfahrens

1. Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom Erblasser als Nacherbe eingesetzt, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben, bzw. gegen den Vorerben, erst dann zu, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht. (amtlicher Leitsatz)2. Beruht der Erfolg einer Klage auf Auskunft gemäß § 2314 BGB in der zweiten Instanz darauf, dass der Kläger erst nach Klageabweisung in der ersten Instanz die Nacherbschaft ausgeschlagen hat, treffen ihn gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.09.2013 - 5 O 304/12 M - aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 12.11.2009 verstorbenen K. R.-S. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, bezogen auf den Stichtag 12.11.2009, das folgende Positionen umfasst:

-

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),

-

alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten (Passiva),

- III. IV. V. VI.