BGH - Beschluss vom 19.02.2009
BLw 12/08
Normen:
BGB § 428; LwVfG § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 872
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 24/08
AG Winsen, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 49/07

Rechtstellung des Inhabers eines Altenteils nach dem Versterben eines von mehreren Gesamtberechtigten

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen BLw 12/08

DRsp Nr. 2009/5955

Rechtstellung des Inhabers eines Altenteils nach dem Versterben eines von mehreren Gesamtberechtigten

1. Ein Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten über das Bestehen und die Verpflichtung zur Löschung eines Altenteils wird durch den Tod eines von mehreren Berechtigten nicht unterbrochen, da die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 ff. ZPO) in der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden sind. 2. Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels erlangte Rechtstellung geht in den FGG-Verfahren mit dem Tode des bisherigen Beschwerdeführers grundsätzlich ohne Weiteres auf dessen Rechtsnachfolger über. 3. Ist zu Gunsten mehrerer Berechtigter ein Altenteil bestellt und eingetragen, so hat der Tod eines der Berechtigten zur Folge, dass das Recht bis zum Tode des anderen Berechtigten bestehen bleibt.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 428; LwVfG § 24 Abs. 2;

Gründe:

I.