OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.08.2013
I-3 Wx 41/13
Normen:
BGB § 2205; BGB § 2353; BGB § 2368; GBO § 29;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 7
FamRZ 2014, 603
ZEV 2014, 200

Rechtstellung des TestamentsvollstreckersBefugnis zum Selbstkontrahieren zur Erfüllung eines VermächtnissesAnforderungen an den Nachweis der Befugnis gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 41/13

DRsp Nr. 2014/771

Rechtstellung des Testamentsvollstreckers Befugnis zum Selbstkontrahieren zur Erfüllung eines Vermächtnisses Anforderungen an den Nachweis der Befugnis gegenüber dem Grundbuchamt

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2205; BGB § 2353; BGB § 2368; GBO § 29;

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von Viersen Blatt 3963A ist der am 21. Juni 2007 verstorbene R. W. als Eigentümer eingetragen.

Der Erblasser hat am 11. Oktober 2003 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem er die Beteiligten zu 1 bis 3, seine drei Kinder, zu Erben einsetzte, nachfolgend die wesentlichen Vermögensgegenstände unter seinen Kindern verteilte, hinsichtlich des restlichen Nachlasses ein Erbe der Kinder zu gleichen Teilen verfügte, ferner Testamentsvollstreckung angeordnete und die Beteiligte zu 1 zur Testamentsvollstreckerin ernannte.

Ziffer 3 des Testaments lautet:

"Meine Tochter M. D. erbt mein Haus in 41747 Viersen mit den zugehörigen Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von Viersen, Blatt 3963A Flur 56, Flurstücke 86 und 89 ..."

Das Amtsgericht (39 VI 102/07) erteilte der Beteiligten zu 1, die das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, am 20. September 2007 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.