FG Münster - Urteil vom 14.09.2006
3 K 4377/04 Erb
Normen:
AO § 176 § 175 ;

Rechtsverletzung bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung

FG Münster, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 4377/04 Erb

DRsp Nr. 2007/244

Rechtsverletzung bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung

Das Finanzamt kann aufgrund § 176 AO einen vorläufigen Bescheid nicht gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern.

Normenkette:

AO § 176 § 175 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger (Kl.) übertrug aufgrund notariellen Vertrages vom 20.09.2002 u.a. auf seinen Sohn SXC im Wege der Schenkung diverses Betriebsvermögen (BV) und verpflichtete sich zur Übernahme der Schenkungsteuer. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie der notariellen Vertragsurkunde (Bl. 2-8 der Steuerakten zu den StNr. 000/0000/0000 u. 000/0000/0000) verwiesen.

Bezüglich dieser Schenkung setzte der Beklagte (Bekl.) gegen den Kl. unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) durch Bescheid vom 17.04.2003 Schenkungsteuer i.H.v. 0 Euro fest. Die Steuerfestsetzung erfolgte gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO in vollem Umfang vorläufig im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 61/99. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid (Bl. 71-75 der o.g. Steuerakte) verwiesen.