I.
Die Parteien sind Miterben. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich der von ihr getragenen Kosten der Bestattung der zuletzt bei ihr lebenden Erblasserin geltend. Sie beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts, weil die Beklagten in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken leben.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Für den Rechtsstreit ist der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO begründet. Die Klage betrifft im Sinn des § 28 ZPO andere, also nicht schon von § 27 ZPO erfasste, Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören nach allgemeiner Ansicht Beerdigungskosten im Sinn des § 1968 BGB. Solche macht die Klägerin in Gestalt der Kosten des sogenannten Leichenschmauses, des Blumenschmucks anlässlich der Beerdigung und der Todesanzeige geltend. Mangels Teilung des Nachlasses haften die Parteien auch weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
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