BGH - Urteil vom 28.02.2007
XII ZR 156/04
Normen:
BGB § 242 § 1363 § 1375 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 652
FamRZ 2007, 877
FuR 2007, 286
FuR 2007, 329
JuS 2007, 871
MDR 2007, 1137
NJW 2007, 1744
NotBZ 2007, 178
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 78/03
AG Frankenthal, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7a F 183/94

Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten; Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen XII ZR 156/04

DRsp Nr. 2007/7507

Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten; Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

»Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1363 § 1375 ;

Tatbestand:

Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F.