BGH - Versäumnisurteil vom 05.10.2004
X ZR 25/02
Normen:
BGB § 530 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 337
ZEV 2005, 212
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.12.2001

Rückforderung einer Schenkung wegen schwerer Verfehlung des Beschenkten und wegen Zweckverfehlung

BGH, Versäumnisurteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen X ZR 25/02

DRsp Nr. 2005/185

Rückforderung einer Schenkung wegen schwerer Verfehlung des Beschenkten und wegen Zweckverfehlung

1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, es ist ferner nötig, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Die Würdigung der festgestellten Tatsachen ist dabei grundsätzlich Sache des Tatrichters.2. Will der Schenker den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten (hier: weitere Mitarbeit in Gesellschaften) veranlassen, so kann eine Zweckschenkungen vorliegen, bei der bei Nichterreichen des Zwecks dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zustehen kann.

Normenkette:

BGB § 530 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;

Tatbestand: