BGH - Urteil vom 23.01.1996
XI ZR 155/95
Normen:
BGB § 242 ; BSHG § 89 ;
Fundstellen:
BGHR BSHG § 89 Sozialhilfedarlehen 1
DRsp I(120)218b
DVBl 1996, 856
DÖV 1996, 841
ErbPrax 1996, 131
EzFamR BSHG § 89 Nr. 1
EzFamR aktuell 1996, 116
FamRZ 1996, 484
MDR 1996, 646
NJW 1996, 1277
NVwZ 1996, 726
WM 1996, 640
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens

BGH, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen XI ZR 155/95

DRsp Nr. 1996/19118

Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens

»Der Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens gemäß § 89 BSHG steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, soweit die Darlehenssumme den Wert des vom Hilfeempfänger einzusetzenden Vermögens übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BSHG § 89 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen, welche die klagende Stadt der am 10. Januar 1991 verstorbenen und von den Beklagten beerbten Frau R. (Erblasserin) in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG gewährt hat.

Die schwer kranke Erblasserin erhielt seit dem 8. März 1984 von der Klägerin Sozialhilfeleistungen. Sie war Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses war, das für 600.000, -- DM verkauft werden sollte. Als die Klägerin hiervon im Mai 1985 Kenntnis erlangte, erklärte sie der Erblasserin, daß im Hinblick auf das Grundvermögen Sozialhilfe nur darlehensweise gewährt werden könne. Nachdem die Erblasserin sich mit der Gewährung der Sozialhilfe in Darlehensform einverstanden erklärt hatte, schloß die Klägerin mit ihr einen schriftlichen Darlehensvertrag, nach dessen Inhalt die Sozialhilfeleistungen, auch für die zurückliegende Zeit seit dem 8. März 1984, als Darlehen gewährt wurden.