OLG Köln - Urteil vom 28.03.2007
2 U 37/06
Normen:
BSHG § 90 Abs. 1 S. 1; BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 2325; BGB § 2329;
Fundstellen:
ZEV 2007, 489
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 433/04

Rückforderung von Ansprüchen eines verarmten Miterben wegen Zuwendung eines Nachlassgegenstandes an einen Dritten durch den Sozialhilfeträger; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen aufgrund einer Überleitungsanzeige

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 2 U 37/06

DRsp Nr. 2008/23788

Rückforderung von Ansprüchen eines verarmten Miterben wegen Zuwendung eines Nachlassgegenstandes an einen Dritten durch den Sozialhilfeträger; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen aufgrund einer Überleitungsanzeige

1. Hat eine Erbengemeinschaft einem Dritten einen Nachlassgegenstand zugewendet und wird einer der Miterben anschließend in der Weise bedürftig, dass er auf Sozialhilfe angewiesen ist, so kann der Träger der Sozialhilfe aufgrund einer Überleitungsanzeige die Rückgabe des Geschenks insoweit verlangen, als der bedürftige Miterbe dem Beschenkten aus seinem Vermögen einen Vermögenswert zugewendet hat. 2. Bei Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen aufgrund einer Überleitungsanzeige trifft den Träger der Sozialhilfe die gleiche Darlegungslast wie einen Berechtigten.

Normenkette:

BSHG § 90 Abs. 1 S. 1; BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 2325; BGB § 2329;

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Der klagende Landschaftsverband (Kläger) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht (§ 90 Abs. 1 BSHG) seiner Mutter auf Zahlung von insgesamt 47.096 Euro in Anspruch.