OLG Celle - Beschluss vom 05.07.2010
3 U 83/10
Normen:
ARB § 17; ARB § 18;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 210
NJW-RR 2010, 1400
r+s 2010, 417
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 269/09

Rückforderung von Gerichts- und Anwaltskosten eines Rechtsmittelverfahrens durch einen Rechtsschutzversicherer nach Erteilung einer Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 3 U 83/10

DRsp Nr. 2010/12513

Rückforderung von Gerichts- und Anwaltskosten eines Rechtsmittelverfahrens durch einen Rechtsschutzversicherer nach Erteilung einer Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens

Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Normenkette:

ARB § 17; ARB § 18;

Gründe: