OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.03.2018
19 U 48/18
Normen:
BGB § 2287; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4/17

Rückforderung von Schenkungen wegen Verletzungen der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 19 U 48/18

DRsp Nr. 2019/3079

Rückforderung von Schenkungen wegen Verletzungen der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

1. Zwar kommt bei einem gemeinschaftlichen Testament eine analoge Anwendung von § 2287 BGB grundsätzlich in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass die wechselbezügliche Verfügung, mit der die betreffende Schenkung kollidiert, bereits bindend geworden ist, was erst nach dem Tod des Erstversterbenden der Fall ist. 2. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte erst nach dem ersten Erbfall von eventuellen Beeinträchtigungen Schenkungen des Vorverstorbenen Kenntnis erlangt hat, kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 23. April 2018 .

Normenkette:

BGB § 2287; BGB § 818 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Ehefrau des am 23. Oktober 2015 verstorbenen Erblassers O. X., mit welchem sie am 1. Juli 2012 ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Mit ihrer Klage macht sie gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 jeweils Ansprüche gem. §§ 2287, 818 BGB analog geltend.