Die am 7. August 1896 geborene Klägerin und ihr Ehemann Friedrich R waren je zu einem Hälfteanteil Erbbauberechtigte eines Grundstücks in M. Nach dem Tode des Ehemannes erbten dessen Anteil - in noch ungeteilter - Erbengemeinschaft - die Klägerin zu 1/2 und die drei Kinder Eugen R, Norbert R. und Karola A geb. R zu je 1/6.
Durch notariellen Vertrag vom 20. Februar 1976 schenkte die Klägerin ihre Anteile an dem Erbbaurecht und an der Erbengemeinschaft den Söhnen Eugen und Norbert jeweils zu gleichen Teilen. Damit hatte jeder von beiden, wirtschaftlich betrachtet und bezogen auf das ganze Erbbaurecht, neben dem ererbten Anteil von 1/12 noch weitere 3/8 Anteile.
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