BGH - Beschluß vom 26.03.1986
III ZR 114/85
Normen:
ZPO § 551 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 829
NJW 1986, 2115
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Berufungsgerichts; Mitwirkung eines Hilfsrichters

BGH, Beschluß vom 26.03.1986 - Aktenzeichen III ZR 114/85

DRsp Nr. 1996/5696

Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Berufungsgerichts; Mitwirkung eines Hilfsrichters

»Bei der Prüfung, ob der Senat eines Oberlandesgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil ein Hilfsrichter mitgewirkt hat, der nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in einer Planstelle eingewiesen werden konnte (vgl. BGHZ 95, 22), ist auf den Zeitpunkt der Mitwirkung abzustellen. Zur Begründung der Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO muß der Revisionsführer daher Einzeltatsachen angeben, aus denen sich ergibt, daß die Mitwirkung eines Einzelrichters im Einzelfall zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung personalverwaltungsmäßig vermeidbar und daher unzulässig war, oder zumindest darlegen, daß er sich um eine Aufklärung der entsprechenden geschäftsinternen Vorgänge vergeblich bemüht hat.«

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO greift nicht durch.