Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2012 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin macht als die zuständige Einzugsstelle einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung geltend.
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