FG München - Beschluss vom 13.09.2002
4 V 137/02
Normen:
BGB § 515 ; BewG § 11 Abs. 2 ; BewG § 9 Abs. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 251

Schätzung des Wertes von inländischen GmbH-Anteilen, die gegen junge US-Aktien sofort getauscht wurden, bei der Schenkst

FG München, Beschluss vom 13.09.2002 - Aktenzeichen 4 V 137/02

DRsp Nr. 2003/626

Schätzung des Wertes von inländischen GmbH-Anteilen, die gegen junge US-Aktien sofort getauscht wurden, bei der Schenkst

Werden geschenkte GmbH-Anteile gegen junge US-Aktien getauscht, so ist deren gemeiner Wert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG anzusetzen. Rückwirkende Kursveränderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Wegen der noch nicht zugelassenen Aktien ist ein Abschlag von 10% angebracht.

Normenkette:

BGB § 515 ; BewG § 11 Abs. 2 ; BewG § 9 Abs. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Bewertung geschenkter GmbH-Anteile bzw. dafür eingetauschter nicht notierter US-Aktien, die noch nicht zum Börsenhandel an der New York Stok Exchange zugelassen waren bzw., ob eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2002 in Sachen Aussetzung der Vollziehung, den Beschluss des 11. Senats des Finanzgerichts München Az. 11 V 209/02 vom 5. Juni 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,