BGH - Urteil vom 17.04.2002
IV ZR 259/01
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 883
MDR 2002, 1069
NJW 2002, 2469
WM 2002, 1940
ZEV 2002, 282
ZNotP 2002, 281
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

BGH, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen IV ZR 259/01

DRsp Nr. 2002/7073

Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

»Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst nach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wertverhältnissen bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.«

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks. Es war der Beklagten von der Mutter der Parteien aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat am 28. März 1985 geschlossenen Vertrages übertragen worden. Die Mutter ist am 4. Dezember 1994 in W. bei C. gestorben. Die Beklagte war im gemeinschaftlichen Testament der Eltern als Alleinerbin nach dem Längstlebenden eingesetzt worden; der Vater ist vorverstorben.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.