FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.08.2002
2 K 111/02
Normen:
BGB § 1822 Nr. 3 ; BGB § 1909 Abs. 1 ; BGB § 516 ; BGB § 518 ; EStG § 12 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Schenkung einer Kommanditbeteiligung an minderjähriges Kind; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1995 bis 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 111/02

DRsp Nr. 2003/756

Schenkung einer Kommanditbeteiligung an minderjähriges Kind; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1995 bis 1997

1. Verspricht die Kommanditistin ihrem minderjährigen Sohn die Schenkung ihrer Beteiligung, so kann diesem die Beteiligung steuerlich erst ab dem Zeitpunkt der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zugerechnet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Mutter erst ein Jahr nach dem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen beim zuständigen Amtsgericht eine Ergänzungspflegschaft für ihren Sohn beantragt hat und bis zur vormundschaftlichen Genehmigung aus von der Mutter zu vertretenden Gründen noch zwei weitere Jahre vergehen. 2. Es bleibt offen, ob die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils dem minderjährigen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 3 ; BGB § 1909 Abs. 1 ; BGB § 516 ; BGB § 518 ; EStG § 12 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: