FG Hessen - Urteil vom 16.05.2002
1 K 5333/00
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2572
DStRE 2003, 299
EFG 2002, 1464

Schenkung; Grundstück; Auflassung; Tod; Auflassungsvormerkung; Eintragung; Zeitpunkt; Vollzug - Kein Vollzug einer Schenkung durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 5333/00

DRsp Nr. 2002/17110

Schenkung; Grundstück; Auflassung; Tod; Auflassungsvormerkung; Eintragung; Zeitpunkt; Vollzug - Kein Vollzug einer Schenkung durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung

1. Eine Grundstücksschenkung ist trotz der Erklärung der Auflassung und deren Eintragungsbewilligung noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, solange der Beschenkte sich vertraglich verpflichtet hat, von der Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen oder aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen noch nicht in der Lage ist, die Eintragung beim Grundbuchamt zu beantragen. 2. Eine Schenkung ist erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen, wenn die Vertragsparteien die vollen (schuldrechtlichen und dinglichen) Wirkungen des Vertrages erst mit dem Tode des Schenkers eintreten lassen wollen. 3. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch vermittelt zwar eine gesicherte Rechtsposition in Form eines Anwartschaftsrechts, sie beinhaltet jedoch noch nicht den Vollzug einer Grundstücksschenkung. 4. Solange ein Anwartschaftsrecht noch nicht zum Vollrecht erstarkt ist, stellt es keinen tauglichen Erwerbsgegenstand dar.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, zu welchem Zeitpunkt eine Grundstücksübertragung an die Klägerin seitens ihrer Tante erfolgt ist.