FG Hessen - Urteil vom 09.10.2006
3 K 308/05
Normen:
BewG § 99 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1511
EFG 2007, 493

Schenkungsteuer; Abgrenzung; Betriebsvermögen; Grundvermögen; Bedarfsbewertung - Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Grundvermögen im Rahmen der Bedarfsbewertung bei der Schenkungsteuer

FG Hessen, Urteil vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 3 K 308/05

DRsp Nr. 2007/8467

Schenkungsteuer; Abgrenzung; Betriebsvermögen; Grundvermögen; Bedarfsbewertung - Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Grundvermögen im Rahmen der Bedarfsbewertung bei der Schenkungsteuer

1. Das für die Bedarfsbewertung nach § 138 Abs. 5 BewG zuständige Lagefinanzamt hat eigenständig zu prüfen, ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist und zu welchem Gewerbebetrieb es gegebenenfalls gehört, um die ihm nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG obliegenden Feststellungen treffen zu können. Es ist dabei nicht an irgendwelche im Ertragssteuerrechts ergangenen Steuer- und Feststellungsbescheide gebunden. 2. Bei einem gemischt genutzten Grundstück ist der Anteil der gewerblichen Nutzung nach den Vorschriften zu ermitteln, die für die Ermittlung des für das Gesamtgrundstück maßgebenden Grundbesitzwertes einschlägig sind. Ist also für ein bebautes Grundstück mit gemischter Nutzung der Grundstückswert im Ertragswertverfahren zu ermitteln gilt dieses Verfahren auch für die Wertbestimmung der Nutzungsanteile.

Normenkette:

BewG § 99 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: