BFH - Urteil vom 15.03.2007
II R 5/04
Normen:
AO § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b § 14 Abs. 1 § 18 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1042
BB 2007, 1087
BFH/NV 2007, 1246
BFHE 215, 540
BStBl II 2007, 472
DStR 2007, 799
SpuRT 2007, 126
ZEV 2007, 285
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3304/02 9 K 6334/02

Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine; hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids; Offenkundigkeit des Mangels; Gegenleistung des Vereins; Bescheidänderung während des Revisionsverfahrens; keine Unanfechtbarkeit im Sinne von § 171 Abs. 5 AO durch Aufhebung eines unwirksamen Bescheids

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen II R 5/04

DRsp Nr. 2007/7639

Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine; hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids; Offenkundigkeit des Mangels; Gegenleistung des Vereins; Bescheidänderung während des Revisionsverfahrens; keine Unanfechtbarkeit im Sinne von § 171 Abs. 5 AO durch Aufhebung eines unwirksamen Bescheids

»1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig. 2. Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.«

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b § 14 Abs. 1 § 18 ;

Gründe: