FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2010
4 K 2304/09 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 4;

Schenkungsteuer: Ermittlung des Verkehrswerts übertragener Lebensversicherungen; Gemischte Schenkung; Verkehrswert; Lebensversicherung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 2304/09 Erb

DRsp Nr. 2010/17368

Schenkungsteuer: Ermittlung des Verkehrswerts übertragener Lebensversicherungen; Gemischte Schenkung; Verkehrswert; Lebensversicherung

1. Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einer gemischten Schenkung sind die Gegenleistungen des Bedachten entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Schenkers von deren Steuerwert abzuziehen. 2. Für die Ermittlung des Verkehrswertes übertragener Lebensversicherungen kann nicht anstelle der maßgeblichen Rückkaufswerte auf den typisierten Steuerwert i. H. v. 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge im Sinne des § 12 Abs. 4 ErbStG zurückgegriffen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 4;

Tatbestand