BFH - Urteil vom 08.03.2017
II R 2/15
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 345
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1852/11

Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den BedachtenBeginn der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen II R 2/15

DRsp Nr. 2017/6398

Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten Beginn der Festsetzungsfrist

1. In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). 2. Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. April 2014 4 K 1852/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war an der A–KG neben weiteren Kommanditisten zunächst mit einer Kommanditbeteiligung von 250.000 DM beteiligt.