Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. April 2014 4 K 1852/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war an der A–KG neben weiteren Kommanditisten zunächst mit einer Kommanditbeteiligung von 250.000 DM beteiligt.
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