OLG Köln - Beschluß vom 19.03.2002
11 W 19/02
Normen:
BGB §§ 530 531 812 883 885 888 ; ZPO §§ 935 938 940 941 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 157
NJW-RR 2002, 1595
OLGReport-Köln 2002, 287
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 83/02

Schenkungswiderruf bei Gefährdung des Wohnungsrechts des Schenkers durch Androhung der Zwangsversteigerung des Grundstücks

OLG Köln, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 11 W 19/02

DRsp Nr. 2002/11292

Schenkungswiderruf bei Gefährdung des Wohnungsrechts des Schenkers durch Androhung der Zwangsversteigerung des Grundstücks

1. Gefährdet ein Kind, dem von seinen Eltern ein Hausgrundstück weitgehend unentgeltlich übertragen wurde, ein diesen auf dem Grundstück eingeräumtes lebenslanges Wohnungsrecht durch Androhung der Zwangsversteigerung aufgrund der dem Wohnungsrecht vorgehenden eingetragenen Rechte, so kann dies den Schenkungswiderruf gemäß § §§ 530, 531 BGB rechtfertigen.2. Der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks kann durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums und eines Verfügungs- und Veräußerungsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Normenkette:

BGB §§ 530 531 812 883 885 888 ; ZPO §§ 935 938 940 941 ;

Gründe: