Streitig ist, ob von der Klägerin geltend gemachten Schuldzinsen und eine weitere Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten nach §
Die Klägerin erwarb am 02.04.2000 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrer verstorbenen Mutter, T, die Grundstücke E-Straße 1, E-Straße 2 und N-Straße in B sowie Bankguthaben in Höhe von insgesamt 173.682,00 DM. Nach dem notariell beurkundeten Testament der Erblasserin vom 09.03.2000 wurde die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und dem Sohn N das Pflichtteilsrecht entzogen. Weiter heißt es in dem Testament:
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