BGH - Beschluß vom 17.12.1998
IX ZR 270/97
Normen:
BGB § 328 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 72
ZEV 1999, 357

Schutzwirkung des Anwaltsvertrages mit einem schwerkranken Erblasser

BGH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IX ZR 270/97

DRsp Nr. 1999/1057

Schutzwirkung des Anwaltsvertrages mit einem schwerkranken Erblasser

Hat der Rechtsanwalt den schwerkranken Erblasser, der um seine Beratung nachgesucht hat, nicht darüber aufgeklärt, daß der einfachste Weg, eine neue letztwillige Verfügung zu errichten, ein privatschriftliches Testament ist, so haftet er demjenigen, zu dessen Erbeinsetzung es nicht mehr kam, aus der Verletzung der Schutzwirkung des Anwaltsvertrages zu seinen Gunsten.

Normenkette:

BGB § 328 ;

Gründe:

Die Sache wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klageanspruch sich aus einer Schutzwirkung des Anwaltsvertrages des Beklagten mit dem Erblasser zugunsten des Klägers ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965, 1955, 1956; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552).

2. a) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Geschädigte eine - einheitliche - anwaltliche Pflichtverletzung zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).