3.1 Ermittlung der Pflichtteilsquote

Autor: Kampa

Ausgangsüberlegung: Fiktive gesetzliche Erbfolge

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestimmt sich nach der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB), d.h., es ist

unter Hinwegdenken der letztwilligen Verfügung

zunächst fiktiv die gesetzliche Erbfolge

zu ermitteln.

Grund(zähl)regel (§ 2310 Satz 1 BGB)

Die Vorschrift des § 2310 Satz 1 BGB bestimmt, dass bei der Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Erbfolge auch diejenigen mitzuzählen sind, die durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind. Durch das rechnerische "Mitzählen" der in § 2310 BGB genannten Personen wird erreicht, dass sich die Pflichtteilsquote der verbliebenen Berechtigten nicht erhöht.

Ausnahmeregelung des § 2310 Satz 2 BGB

Wer jedoch durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mehr mitgezählt (§ 2310 BGB).

Beispiel