SchlHOLG - Beschluss vom 21.07.2021
5 W 12/21
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeAnforderung nicht relevanter Unterlagen für eine Entscheidung über PKHKontounterlagen eines Girokontos und eines Wertpapierhandelskontos

SchlHOLG, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 5 W 12/21

DRsp Nr. 2022/3091

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Anforderung nicht relevanter Unterlagen für eine Entscheidung über PKH Kontounterlagen eines Girokontos und eines Wertpapierhandelskontos

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, wenn die erforderten Unterlagen für die Entscheidung über die Bewilligung nicht relevant sind. Orientierungssätze: Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, wenn die erforderten Unterlagen für die Entscheidung über die Bewilligung nicht relevant sind.

Tenor

Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen den Antrag der Klägerin aus der Anspruchsbegründung vom 3. Mai 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt A. beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Vater des beklagten Antragstellers nahm bei der klagenden Bank ein Darlehen auf. Er verstarb am ... und wurde von dem zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beklagten, geboren am ..., beerbt. Das Amtsgericht X. - Nachlassgericht - lehnte mit Beschluss vom 13. Juli 2020 einen Antrag auf Einleitung der Nachlassverwaltung ab mit der Begründung, es sei kein Nachlassvermögen vorhanden und es bestünde Masseunzulänglichkeit (Blatt 50 der Akte).