BFH - Urteil vom 22.03.2018
X R 5/16
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 6; AO § 51 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 155 Satz 1; ZPO § 293;
Fundstellen:
BB 2019, 221
BFHE 261, 132
BStBl II 2018, 651
DStRE 2018, 968
FR 2019, 828
HFR 2018, 703
IStR 2018, 888
ZEV 2018, 517
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3177/14

Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Spenden an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde in Rumänien

BFH, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen X R 5/16

DRsp Nr. 2018/8421

Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Spenden an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde in Rumänien

1. Das Ansehen Deutschlands kann gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist. 2. Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt. 3. Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Allerdings entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711).

Tenor