I. Die Klägerin zu 1 ist eine GmbH & Co. KG, der Kläger zu 2 der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Kommanditisten waren X, Y und der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller).
1993 übertrug Y einen Teil ihres Kommanditanteils auf den Kläger zu 2 mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Zweck der Veräußerung möglichst weitgehend erreicht werden solle, wenn die Anteilsübertragung unwirksam sein sollte. Um dies zu sichern, übertrug Y "die festgestellten und entnahmefähigen künftigen Gewinnanteile" auf den Kläger zu 2. Die Anteilsübertragung wurde später für unwirksam erklärt.
Y ist 1997 verstorben. Erbe wurde X, der Kommanditanteil ging jedoch im Wege der Sondererbfolge zur Hälfte auf den Antragsteller über.
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