BFH - Beschluss vom 29.01.2003
VIII B 33/02
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 927
DStRE 2003, 956
ZEV 2003, 298

Sonderrechtsnachfolge; Beiladung

BFH, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 33/02

DRsp Nr. 2003/8126

Sonderrechtsnachfolge; Beiladung

1. Geht ein Kommanditanteil im Wege der Sondererbfolge über, ist der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil zum Klageverfahren notwendig beizuladen.2. Der Gesellschafter einer PersG ist beizuladen, wenn streitig ist, ob ein anderer an seinem Geschäftsanteil als typischer Untergesellschafter oder als atypischer Stiller beteiligt ist.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1 ist eine GmbH & Co. KG, der Kläger zu 2 der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Kommanditisten waren X, Y und der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller).

1993 übertrug Y einen Teil ihres Kommanditanteils auf den Kläger zu 2 mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Zweck der Veräußerung möglichst weitgehend erreicht werden solle, wenn die Anteilsübertragung unwirksam sein sollte. Um dies zu sichern, übertrug Y "die festgestellten und entnahmefähigen künftigen Gewinnanteile" auf den Kläger zu 2. Die Anteilsübertragung wurde später für unwirksam erklärt.

Y ist 1997 verstorben. Erbe wurde X, der Kommanditanteil ging jedoch im Wege der Sondererbfolge zur Hälfte auf den Antragsteller über.