BVerwG - Urteil vom 30.05.2002
5 C 14.01
Normen:
BSHG § 15 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 287
FEVS 53, 481
FamRZ 2002, 1623
NJW 2003, 78
ZEV 2003, 472
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2110/00
VG Hannover, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 529/99

Sozialhilferecht - Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten

BVerwG, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen 5 C 14.01

DRsp Nr. 2002/12919

Sozialhilferecht - Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten

»Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 [54] und BVerwGE 114, 57 [58]). Ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages zur Bestattung eines Heiminsassen berechtigt ist, den insoweit aber weder eine landesrechtliche Bestattungspflicht noch eine vertragliche Kostenverpflichtung trifft, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG

Normenkette:

BSHG § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Bestattungskosten.

Am 11. Juni 1997 verstarb in der vom Kläger betriebenen Einrichtung Frau G., die seit November 1983 dort untergebracht war; die Heimkosten trug die Landeshauptstadt H. als ursprüngliche Beklagte aus Mitteln der Sozialhilfe. Angehörige oder Erben der Verstorbenen wurden nicht bekannt.