Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung (Nullfestsetzung) der Eigenheimzulage für die Jahre 2009 und 2010 und die aus der Neufestsetzung resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 4.090 €.
Der Kläger erhielt für die Zeit von 1998 bis 2005 Eigenheimzulage für eine in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung (A = Erstobjekt). Im Jahr 2003 erwarb der Kläger eine weitere Eigentumswohnung als Alleineigentümer (B = Zweitobjekt). Zu jenem Zeitpunkt war der Kläger verheiratet, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß §
Mit Bescheid vom 19. März 2004 wurde die Eigenheimzulage für das Zweitobjekt für die Jahre 2003 bis 2010 in Höhe von jährlich 2.045 € festgesetzt.
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