FG Münster - Urteil vom 02.02.2002
8 K 7765/00 GrE; 8 K 7991/00 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 3 ; BGB § 749 Abs. 2 ; BGB § 749 Abs. 3 ; BGB §§ 750 ff ; BGB § 2042 Abs. 2 ; BGB § 2050 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;

Steuerbefreiung für den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses

FG Münster, Urteil vom 02.02.2002 - Aktenzeichen 8 K 7765/00 GrE; 8 K 7991/00 GrE

DRsp Nr. 2002/4651

Steuerbefreiung für den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses

1) Schließen Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag, in dem vereinbart wird, dass das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteilseigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, so wird schon durch diese Vereinbarung die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG verbraucht; nachfolgende Vereinbarungen bezüglich derartiger Grundstücke, die erkennbar die vorhergehende Auseinandersetzung unberührt lassen, sind nicht mehr durch § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt, auch wenn die Auseinandersetzung grundbuchrechtlich noch nicht vollzogen ist. 2) Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine der Erbauseinandersetzung nachfolgende - nicht steuerbefreite - Grundstücksübertragung anzunehmen ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 3 ; BGB § 749 Abs. 2 ; BGB § 749 Abs. 3 ; BGB §§ 750 ff ; BGB § 2042 Abs. 2 ; BGB § 2050 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages vorgenommene Übertragung von Grundstücken auf einen der Miterben und dessen Ehefrau gemäß § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz von der Steuer ausgenommen ist.

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines am 08.03.1999 verstorbenen Vaters (Erblasser). Die Klägerin ist Ehefrau des Klägers.