FG München - Beschluss vom 04.04.2002
4 V 5485/01
Normen:
AO (1997) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1997) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1997) § 370 ; ErbStG 1991 § 15 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1423

Steuerhinterziehung und verlängerte Festsetzungsfrist bei ungenauer Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der Schenkungsteuererklärung; Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der SchenkSt-Erklärung § 15 II 3 ErbStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Schenkungsteuer

FG München, Beschluss vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 4 V 5485/01

DRsp Nr. 2002/13809

Steuerhinterziehung und verlängerte Festsetzungsfrist bei ungenauer Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der Schenkungsteuererklärung; Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der SchenkSt-Erklärung § 15 II 3 ErbStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Schenkungsteuer

1. Wurde nach einer Grundstücksschenkung in der Schenkungsteuererklärung, entsprechend der Beurkundung des Notars, das Verwandtschaftsverhältnis mit "Nichte" statt mit "Großnichte" angegeben, hat das FA diese Angabe unter Verletzung seiner Ermittlungspflicht ungeprüft übernommen und deswegen zu Unrecht eine günstigere Steuerklasse angewendet, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob das FA den bestandskräftigen Bescheid aufgrund einer neuen Tatsache ändern durfte. 2. Es spricht gegen vorsätzliches Handeln und gegen eine Steuerhinterziehung durch die unrichtige Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses, wenn gegen den Erstbescheid Einspruch eingelegt und damit das Risiko einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts eingegangen worden ist.

Normenkette:

AO (1997) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1997) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1997) § 370 ; ErbStG 1991 § 15 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.