FG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2021
4 K 1154/20 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;
Fundstellen:
ZEV 2021, 544

Steuerliche Begünstigung einer Erbauseinandersetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 4 K 1154/20 Erb

DRsp Nr. 2021/7989

Steuerliche Begünstigung einer Erbauseinandersetzung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.1.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2020 verpflichtet, den Erbschaftsteuerbescheid des Klägers vom 2.3.2018 dahingehend zu ändern, dass die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Höhe von 28.942 Euro, die Begünstigung für Betriebsvermögen in Höhe von 312.256 Euro und die Begünstigung für das eigengenutzte Familienheim in Höhe von 41.935 Euro gewährt werden. Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Erbauseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Bruder für die Anwendung der Begünstigungsvorschriften §§ 13 Abs. 1 Nr. 4c, 13a, 13b und 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen ist.