BGH - Urteil vom 07.10.2009
Xa ZR 8/08
Normen:
BGB § 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 518 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2010, 77
DNotZ 2010, 188
JuS 2010, 160
MDR 2010, 70
NJW 2010, 234
WM 2010, 94
ZEV 2010, 100
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 162/06
LG Wuppertal, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 141/06

Steuerrechtliche Qualifizierung des Anspruchs eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen

BGH, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen Xa ZR 8/08

DRsp Nr. 2009/25984

Steuerrechtliche Qualifizierung des Anspruchs eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen

a) Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden.b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist der Stiftungszweck selbst.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 2006 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die für die Jahre 2001 bis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung des Wertpapierdepots im Nennwert von 2.556.459,41 EUR (5 Millionen DM) Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 518 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rechnungslegung und Zahlung aus einem Finanzierungsvertrag.