FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.07.2014 10 K 10078/13
Normen:
EStG 2005 § 10a Abs. 1; EStG 2005 § 79 S. 1; EStG 2005 § 79 S. 2; AltZertG § 5; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 784
Steuerverstrickung der vom unmittelbar Altersvorsorgezulage-Berechtigten geleisteten Beiträge keine Voraussetzung einer mittelbaren Altersvorsorgezulage-Berechtigung seines Ehegatten Altersvorsorgezulage-Anspruch eines Steuerberaters bzw. bei Bezug von Krankengeld
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 10 K 10078/13
DRsp Nr. 2014/13344
Steuerverstrickung der vom unmittelbar Altersvorsorgezulage-Berechtigten geleisteten Beiträge keine Voraussetzung einer mittelbaren Altersvorsorgezulage-Berechtigung seines Ehegatten Altersvorsorgezulage-Anspruch eines Steuerberaters bzw. bei Bezug von Krankengeld
1. Für die mittelbare Zulageberechtigung eines Ehegatten nach § 79 S. 2 EStG reicht es aus, dass der andere Ehegatten alle Anforderungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 1 i. V. m. § 10a Abs. 1EStG erfüllt; nicht erforderlich ist, dass für die Beiträge des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten tatsächlich eine Altersvorsorgezulage festgesetzt worden ist bzw. der steuerliche Sonderausgabenabzug vorgenommen worden ist.2. Die in § 10a Abs. 1EStG verwendete Formulierung „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte” zielt nicht auf pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab (im Streitfall: Steuerberater; vgl. FG Berlin-Brandenburg v 8.5.2014, 10 K 14253/12).3. Bei Bezug von Krankengeld besteht gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eine Rentenversicherungspflicht und damit auch ein unmittelbarer Altervorsorgezulage-Anspruch nach § 10a Abs. 1EStG.
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