FG München - Beschluss vom 21.02.2007
4 V 4294/06
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 § 5 § 7 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 30a Abs. 3 § 31 § 34 ;

Strafbefreiende Erklärung bei der Erbschaftsteuer durch absichtlich verspätete Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach dem 17.10.2003

FG München, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 4 V 4294/06

DRsp Nr. 2007/9140

Strafbefreiende Erklärung bei der Erbschaftsteuer durch absichtlich verspätete Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach dem 17.10.2003

Durch absichtlich verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem 17.10.2003 wird keine niedrigere Besteuerung mit nur 20 % des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 1 Abs. 5 StraBEG erreicht, wenn das Finanzamt bereits Kenntnis vom Erwerb durch Anzeige des Erwerbs durch das Nachlassgericht hatte.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 § 5 § 7 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 30a Abs. 3 § 31 § 34 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 1067/06, ob § 1 StraBeG eingreift.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 22.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen, weil wegen fehlender Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung keine Steuerstraftat vorgelegen habe, so dass § 1 StraBEG nicht eingreife.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.