Das mit der Berufung vom Kläger zur Vorbereitung von Pflichtteilsansprüchen weiterverfolgte Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO danach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
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