BGH - Beschluß vom 10.04.2002
IV ZR 274/01
Normen:
ZPO § 3 ;

Streitwert- und Rechtsmittelbeschwer für Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Pflichtteilsansprüchen

BGH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen IV ZR 274/01

DRsp Nr. 2002/6415

Streitwert- und Rechtsmittelbeschwer für Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Pflichtteilsansprüchen

Der Streitwert für eine Klage auf Auskunft zur Vorbereitung von Pflichtteilsansprüchen ist in der Regel mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des angenommenen Leistungsanspruchs zu bewerten, wobei die Quote umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Das mit der Berufung vom Kläger zur Vorbereitung von Pflichtteilsansprüchen weiterverfolgte Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO danach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.).