Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz im Urteil vom 17.4.2013 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der erstinstanzlichen Terminsgebühr auf bis zu 3.000 € festgesetzt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, so dass es hinsichtlich der gerichtlichen sowie sonstigen außergerichtlichen Gebühren bei der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung verbleibt.
Im Wege einer Stufenklage hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zahlung eines von diesem bei einer Schuldnerin eingezogenen - der Klägerin der Höhe nach unbekannten - Betrages geltend gemacht. Am 6.2.2013 hat vor dem Landgericht die mündliche Verhandlung stattgefunden, wobei die Klägerin dort nur "die Klageforderung aus der ersten Stufe" als Antrag geltend gemacht hat. Durch sein - rechtskräftiges - Urteil vom 17.4.2013 hat das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen, da die Klägerin einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung nicht hinreichend dargetan habe.
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