Der Kläger hatte am 2. Dezember 1976 einen vollstreckbaren Titel über 1.200 DM gegen den Ehemann der Beklagten erwirkt. Einschließlich mittlerweile aufgelaufener Zinsen und Kosten beläuft sich die Forderung auf 3.496,23 DM. Der Ehemann war in der Video-Verleih-Firma seiner Ehefrau, der Beklagten, als Aushilfe beschäftigt. Vollstreckungsversuche des Klägers gegen den Ehemann waren erfolglos, da sein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze lag. Daraufhin ließ der Kläger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 23. März 1989 den angeblichen Taschengeldanspruch des Ehemannes gegen die Beklagte einschließlich dazugehöriger Auskunftsansprüche pfänden und sich zur Einziehung bzw. Geltendmachung überweisen.
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